1. Eintrag:
jemanden / etwas hinter Schloss und Riegel bringen
Bedeutung:
Beispiele:
- Wer legt nun endlich mal diesen Betrügern das Handwerk und bringt sie hinter Schloss und Riegel?
- In letzter Minute können sie einen weiteren Ritualmord verhindern und den flüchtigen Mörder Lord Blackwood (Mark Strong) hinter Schloss und Riegel bringen
- Schülerinnen bringen Diebe hinter Schloss und Riegel
- Küsschen für Polizisten bringen Dortmunder hinter Schloss und Riegel
- Der Umstand allein, dass jemand sich bedroht fühlt, bringt einen Störenfried noch nicht hinter Schloss und Riegel
- Wir bringen Ihre Waffen hinter Schloss und Riegel
Ergänzungen / Herkunft:
Das Schloss ist ebenfalls eine Vorrichtung zum Verschließen einer Sache. Die zweite Bedeutung von "Schloss" - großer, prachtvoller Palast als Wohnsitz des Adels - hat sich über die Bedeutung "Burg, Kastell", die durch diverse Vorrichtungen wie Wassergräben nach außen abgesperrt wurden, erst im 13. Jahrhundert entwickelt; dabei trat der Aspekt der Sicherung nach außen nach und nach zurück und der des Glanz- und Prachtvollen in den Vordergrund.
Schloss und Riegel können auch kombiniert verwendet werden, wenn das Öffnen des Riegels durch Zurückschieben durch ein Schloss verhindert wird. Sie symbolisieren als Pars pro Toto (ein Teil steht für das Ganze) das Gefängnis - die Wortverbindung "hinter Schloss und Riegel" lässt sich aber auch verallgemeinert für Gegenstände (seltener) im Sinne "eingesperrt; unter Verschluss" nutzen. In dieser Bedeutung wird sie auch im ersten schriftlichen Beleg in einem Text über Paracelsus aus dem Jahr 1753 gebraucht: "Wir glauben aber, daß seine mehresten Schrifften von dieser Kunst noch im Verborgenen ligen, wie dann auch wir drey rare Manuscripta hinter Schloß und Riegel wissen, die als ein Heiligthum aufbehalten werden" Q
Hermann Fictuld: Des Längst gewünschten und versprochenen Chymisch-Philosophischen Probier-Steins Erste Claß / In welcher der wahren und ächten Adeptorum und anderer würdig erfundenen Schrifften ..., Franckfort und Leipzig 1753, S. 122✗